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    Auf die Teilnehmer des Verfahrens (= Grundstückseigentümer) kommen zwei verschiedene Belastungen zu.

    1. Sollte es dem Unternehmensträger (Landesamt für Straßenbau und Verkehr - LASuV), der Oberen Flurbereinigungsbehörde oder der Teilnehmergemeinschaft nicht gelingen, ausreichend Flächen für die Großbaumaßnahme zu erwerben, müssen die Eigentümer, die mit ihren Flächen am Verfahren beteiligt sind, den sogenannten Landabzug tragen.

      Maximal 4% der ins Verfahren eingebrachten Fläche dürfen einem Teilnehmer entzogen werden. Das heißt, die während des Flurbereinigungsverfahrens neu gebildeten Grundstücke (= Abfindung in Land) dürfen am Ende des Verfahrens für jeden Eigentümer maximal um 4% kleiner als die Einlagefläche zu Beginn des Verfahrens sein. Der Abzug aller Teilnehmer ergibt den Flächenbedarf des Unternehmens, das heißt für den Straßenneubau der B 169 3. Bauabschnitt inklusive aller Nebenanlagen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Natur und Landschaft.

      Der Landverlust wird in Geld entschädigt.

      Die ausführliche Erläuterung zu dieser Besonderheit des Unternehmensverfahrens finden Sie im Abschnitt „Allgemeines“.

    2. Maßnahmen, die die Teilnehmergemeinschaft realisieren möchte und die nicht im Zusammenhang mit dem Neubau der B 169 stehen, werden über den sogenannten Flurbereinigungsbeitrag finanziert.

      Solche Maßnahmen sind beispielsweise die Anpflanzung von Feldgehölzen oder die Instandsetzung von Feldwegen. 78% der Kosten solcher Maßnahmen werden durch die Bundesrepublik Deutschland und den Freistaat Sachsen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe Agrar- und Küstenschutz (GAK) gefördert.

      Der verbleibende finanzielle Eigenleistungsanteil von 22% sowie hierfür erforderliche Flächen sind durch die Teilnehmergemeinschaft zu tragen. Den einheitlichen Verteilungsschlüssel dieser Belastung legt der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft fest.

      Der Flurbereinigungsbeitrag der Teilnehmergemeinschaft soll 0,01 €/m² (100 €/ha) nicht übersteigen.

    Alle Maßnahmen, die im Planfeststellungsverfahren B 169 enthalten sind, werden nicht von den Teilnehmern finanziert. Das betrifft sowohl den Bau der eigentlichen Trasse als auch die Anlage der Ausgleichsmaßnahmen und aller Maßnahmen, die durch das Unternehmen notwendig geworden sind. Das sind insbesondere die Errichtung der neuen Brücken über die B 169 und die Erneuerung der Ortsverbindungsstraßen. Auch die Erschließung von Flurstücken, die aufgrund des Straßenneubaus notwendig werden, finanziert das LASuV vollumfänglich.

    Dabei wird nur so viel Beitrag eingezogen, wie tatsächlich für Kosten der Teilnehmergemeinschaft erforderlich sind. Er wird für alle Verfahrensteilnehmer fällig, die Flächen im Verfahrensgebiet haben, inklusive der Gemeinden und des LASuV.

    Zum jetzigen Zeitpunkt sind noch keine Maßnahmen geplant. Die Aufklärung in Höhe von 100€/ha erfolgt vorsorglich, falls sich über die Laufzeit des Verfahrens Wünsche ergeben, die die zukünftige Teilnehmergemeinschaft umsetzen will.

    Im folgenden Video haben wir die wichtigsten Informationen für Sie noch einmal zusammengefasst:

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