• Satzung des VLN Sachsen

    Hier finden Sie unsere Satzung als Broschüre zum Ausdrucken

    Hinweis: Die 2. Satzungsänderung ist derzeit im Sächsischen Amtsblatt 2023 (Nr. 13) veröffentlicht und hier nachzulesen. 

     

    2. Satzung zur Änderung der 
    Satzung des Verbandes für Ländliche Neuordnung Sachsen 
    vom 13. Dezember 2022  

            
    Die Satzung des Verbandes für Ländliche Neuordnung Sachsen in der Fassung vom 6. April 2011 (Sächsisches Amtsblatt Nr. 39, S. 1369), die zuletzt durch die 1. Änderung vom 3. April 2012 (Sächsisches Amtsblatt Nr. 29, S. 909) geändert worden ist, wird wie folgt geändert (textbereinigte Fassung): 

     

     

    § 1 Name und Sitz 


    (1)  Der Verband für Ländliche Neuordnung (VLN) Sachsen ist ein Zusammenschluss von Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem achten Abschnitt Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) im Freistaat Sachsen. Sie bilden einen Verband nach § 26a FlurbG. Der Verband führt den Namen "Verband für Ländliche Neuordnung Sachsen". 

    (2)  Der VLN ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Nossen. Seine Zuständigkeit umfasst den gesamten Freistaat Sachsen. Er kann Außenstellen errichten.

     

    § 2 Aufgaben des VLN 

    (1)  Der VLN führt die Aufgaben, die seinen Mitgliedern nach § 18 FlurbG i.V.m. § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG) gemeinsam obliegen, zweckmäßig durch. Der VLN tritt hierfür nach Maßgabe dieser Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften.

    (2)  Der VLN führt anstelle seiner Mitglieder insbesondere aus:

           a)    die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen mit voller Verantwortung, 
           b)    die Vorbereitung der Erhebung von Geldforderungen gegen Beteiligte in den Verfahren nach dem FlurbG und LwAnpG (§ 26 a FlurbG i. V. m. § 18 Abs.1 FlurbG), 
           c)    die Herstellung sowie Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 18 Abs.1 FlurbG), 
           d)    die Vertretung der Mitglieder gegenüber Dritten, wenn Belange der Mehrheit der Mitglieder berührt oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.

    (3)  Der VLN kann für seine Mitglieder gegen Erstattung der Kosten erforderliche Verhandlungen und die technische Bearbeitung zur Erledigung der nach § 2 AGFlurbG übertragenen Aufgaben übernehmen. 

    (4)  Der VLN übernimmt für seine Mitglieder die Untersuchung und die vorbereitenden Arbeiten für den Einsatz sowie die Laufendhaltung und Organisation der automatisierten Datenverarbeitung einschließlich der Aufgaben des Datenschutzes. 

    (5)  Der VLN unterstützt seine Mitglieder bei der Finanzierung ihrer Aufgaben und bei der Verwaltung öffentlicher Mittel. Er kann Eigenmittel bewirtschaften und für sich und seine Mitglieder Darlehen aufnehmen. 

    (6)  Der VLN kann gegen Erstattung der Kosten nach Maßgabe des § 26 c Abs. 1 FlurbG durch die jeweils zuständige obere Flurbereinigungsbehörde bereits vor der Anordnung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz beauftragt werden, Vorarbeiten zu übernehmen und für Zwecke der ländlichen Entwicklung Grundstücke zu erwerben oder zu pachten. 

    (7)  Der VLN kann seine Mitglieder gegen Erstattung der Kosten durch die Bereitstellung von Messgehilfen unterstützen. 

    (8)  Der VLN kann seinen Mitgliedern Arbeitskräfte, Maschinen, Geräte und Material gegen Erstattung der Kosten zur Verfügung stellen. 

    (9)  Der VLN kann gegen Erstattung der Kosten die Flurbereinigungsbehörden und die für die Landentwicklung tätigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. 

    (10)  Der VLN kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. 

    (11)  Der VLN fördert den Erfahrungsaustausch und die Fortbildung seiner Mitglieder. Er erarbeitet und vermittelt Vorschläge für seine Mitglieder, um zu gewährleisten, dass deren Aufgaben nach einheitlichen Grundlagen und Leitlinien vollzogen werden können. 

    (12)  Die Aufgaben nach vorstehenden Abs. 3, 6, 7, 8, 9 werden auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auf den VLN übertragen.

     

    § 3 Mitgliedschaft 

    (1)  Mitglieder des VLN sind die Teilnehmergemeinschaften. Sie bilden den VLN nach § 26 a FlurbG. Der Beitritt zum VLN bedarf eines schriftlichen Antrages. Die Mitgliedschaft entsteht mit Annahme des Antrags durch den Vorstand und bedarf der Zustimmung der für die Teilnehmergemeinschaft zuständigen oberen Flurbereinigungsbehörde.

    (2)  Jedes Mitglied kann zum Schluss eines Haushaltsjahres aus dem VLN austreten. Der Austritt muss mindestens sechs Monate vorher schriftlich gegenüber dem VLN erklärt werden. Die Erklärung bedarf der Zustimmung der für das Mitglied zuständigen oberen Flurbereinigungsbehörde. 

    (3)  Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie der Satzung oder den Beschlüssen der Verbandsorgane zuwiderhandeln oder ihre dem VLN übertragenen Aufgaben erfüllt sind oder anderweitig erfüllt werden können. Der Ausschluss bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 18. 

    (4)  Die Mitglieder haben ihre Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihres Austrittes oder ihres Ausschlusses in vollem Umfang zu erfüllen. 

    (5)  Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung des Verfahrens nach dem FlurbG sowie dem LwAnpG. Sie bleibt über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen, wenn und solange die jeweils zuständige obere Flurbereinigungsbehörde die Aufsicht über die betreffende Teilnehmergemeinschaft hat; insoweit gilt Absatz 2.

     

    § 4 Verbandsorgane 
    Organe des VLN sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Vorsitzende.

     

    § 5 Mitgliederversammlung 
    (1)  Die Mitgliederversammlungen finden nicht öffentlich statt. 

    (2)  Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch den Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten. 

    (3)  Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn die Aufsichtsbehörde nach § 18 dies verlangt oder mindestens die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

    (4)  Die Mitgliederversammlung soll grundsätzlich als Präsenzveranstaltung stattfinden, wobei in besonders begründeten Ausnahmefällen die Durchführung als vollständige oder hybride Videoveranstaltung möglich ist.

     

    § 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

    (1)  Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit Ausnahme des Vorsitzenden.

    (2)  Die Mitgliederversammlung beschließt über 

           a)    die Aufstellung und Änderung dieser Satzung,
           b)    den Haushaltsplan einschließlich Stellenplan sowie die Höhe der Verbandsbeiträge, die Höhe der Kostenerstattungen und etwaige Ausnahmen, 
           c)    die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes, 
           d)    die Auflösung des VLN, 
           e)    den Ausschluss von Mitgliedern nach § 3 Abs. 3 sowie 
           f)     sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt.

    (3)  Die Mitgliederversammlung wählt und bestellt die Kassenprüfer.

     

    § 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

    (1)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden. Auf die Art der Versammlungsdurchführung, ob Präsenz-, Video- oder Hybridveranstaltung, ist in der Einladung hinzuweisen.

    (2)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. 

    (3)  Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (Stimmenmehrheit). Geheime Abstimmung kann mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. 

    (4)  Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. 

    (5)  Über Anträge zur Änderung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit. Die Anträge sollen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen - in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 eine Woche - vor der Versammlung schriftlich beim VLN eingegangen sind.

    (6)  Die Stimmabgabe ist bei Video- bzw. Hybridveranstaltungen für die Mitglieder, die online teilnehmen auf elektronischem Wege möglich. Sie muss schriftlich, im Original unterzeichnet bestätigt werden.

     

    § 8 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes 

    (1)  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Aufsichtsbehörde nach §18 bestimmt. Mindestens die Hälfte der zu wählenden Vorstandsmitglieder sollen gewählte oder ehemalige gewählte Vorstandsmitglieder von Teilnehmergemeinschaften sein. Näheres regelt die Wahlsatzung. 

    (2)  Der Vorsitzende wird nach § 4 Absatz 2 AGFlurbG bestimmt. 

    (3)  Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder nach Maßgabe der Wahlsatzung für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Nachwahlen gelten nur für den Rest der Wahlperiode. 

    (4)  Die Kandidaten müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl aktive Vorsitzende oder gewählte oder ehemalige gewählte Vorstandsmitglieder von Teilnehmergemeinschaften, die Mitglied im VLN sind, sein.

    (5)  Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder können ihr Amt nur aus wichtigem Grund entsprechend § 3 Abs. 5 AGFlurbG niederlegen. Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden wird erst wirksam, wenn unter Beachtung von § 4 Abs. 2 AGFlurbG ein neuer Vorsitzender bestimmt wurde. 

    (6)  Die Mitgliederversammlung kann mit Stimmenmehrheit Vorstandsmitglieder dadurch abberufen, dass sie an deren Stelle neue Vorstandsmitglieder wählt. Der Antrag auf Abberufung eines Vorstandsmitglieds muss von mindestens einem Drittel aller Mitglieder gestellt sein. Die Abberufung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 18. 

    (7)  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden. 

    (8)  Wird der Vorstand durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern beschlussunfähig, übernimmt der Vorsitzende die Aufgaben des Vorstandes bis dieser seine Beschlussfähigkeit durch Nachwahl von Vorstandsmitgliedern wiedererlangt hat. Die Nachwahl ist unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten, durchzuführen. 

    (9)  Der VLN gewährt den ehrenamtlich wirkenden Vorstandsmitgliedern eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand, deren Höhe von der Aufsichtsbehörde nach § 18 festgesetzt wird.

    (10)  Die Sitzungen des Vorstandes sollen grundsätzlich in Präsenz stattfinden, wobei in besonders begründeten Ausnahmefällen die Durchführung als vollständige oder hybride Videoveranstaltung möglich ist.

     

    § 9 Aufgaben des Vorstandes 
    (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des VLN zuständig, soweit nicht nach § 6 die Mitgliederversammlung oder nach § 11 der Vorsitzende zuständig ist. Der Vorstand  beschließt insbesondere über: 

           a)   die Beschaffung, Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume,
           b)   die Beschaffung und Unterhaltung von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten 
           c)    die Bewertung der Stellen sowie über grundsätzliche Wiederbesetzung
           d)    die Aufstellung des Haushaltsplanes, 
           e)    die Aufnahme von Darlehen, 
           f)    die Anlage des Geldvermögens, 
           g)    die Einführung einer Geschäftsordnung, 
           h)    die Geschäftsverteilung, 
           i)    die Vergabe von Arbeiten nach § 2 Abs. 10,
           j)    die Festsetzung von Vorschüssen zu den Verbandsbeiträgen, 
           k)    die Aufstellung, Prüfung und Feststellung der Jahresrechnung sowie 
           l)    die Aufnahme von Mitgliedern nach § 3 Abs. 1. 

    (2)  Der Vorstand kann dem Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer Aufgaben zur Erledigung in eigener Zuständigkeit übertragen; ausgenommen sind die Aufgaben nach        vorstehendem Abs. 1 Buchst. c, d, e, g, j und k. 

    (3)  Der Vorstand hat über sonstige Angelegenheiten zu beschließen, die ihm der Vorsitzende vorlegt.

     

    § 10 Beschlussfassung des Vorstandes

    (1)  Die Ladung zu den Vorstandssitzungen hat schriftlich oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Werktage verkürzt werden. Auf die Art der Durchführung der Sitzung, ob in Präsenz-, Video oder Hybridveranstaltung ist in der Einladung hinzuweisen.

    (2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. 

    (3)  Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder (Stimmenmehrheit). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

    (4)  Die Beschlussfassung ist bei Video- bzw. Hybridveranstaltungen für die online Teilnehmenden auf elektronischem Wege möglich. Die Stimmabgabe in diesen Fällen muss schriftlich, im Original unterzeichnet bestätigt werden.

     

    § 11 Aufgaben des Vorsitzenden 

    (1)  Der Vorsitzende vertritt den VLN gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. 

    (2)  Der Vorsitzende sorgt für den Vollzug der Beschlüsse der Verbandsorgane. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Geschäfte sowie die ihm nach § 9 Abs. 2 übertragenen Aufgaben und berichtet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. Er ist ferner berechtigt, anstelle des Vorstands in dringenden Fällen Anordnungen zu treffen und Geschäfte zu besorgen. Von den Maßnahmen nach Abs. 3 hat er den Vorstand spätestens in der nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen. 

    (3)  Der Vorsitzende ist Vorgesetzter der Beschäftigten des VLN. Er ist zuständig für die Einstellung und Entlassung der Beschäftigten im Rahmen des beschlossenen Stellenplanes.

     

    § 12 Geschäftsführung 

    (1)  Der VLN unterhält eine Geschäftsstelle. 

    (2)  Der Vorstand kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 18 einen Geschäftsführer einstellen. 

    (3)  Der VLN gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 18 bedarf.

     

    § 13 Sitzungen der Verbandsorgane 

    (1)  Zu den Sitzungen der Verbandsorgane ist die Aufsichtsbehörde nach § 18 unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Weitere Personen können vom Vorsitzenden oder mit Beschluss des jeweiligen Verbandsorganes zugezogen werden. Sie haben kein Stimmrecht. 

    (2)  Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt. 

    (3)  Wurde ein Geschäftsführer eingestellt, nimmt dieser an den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.

     

    § 14 Haushalt 

    (1)  Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 

    (2)  Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des VLN zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthält. 

    (3)  Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungs- und in einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Der Stellenplan ist Teil des Haushaltsplanes.

     

    § 15 Verbandsbeiträge und sonstige Einnahmen

    (1)  Jedes dem VLN beitretende Mitglied hat einen Vorausbeitrag (Einlage) zu entrichten, der bei Beendigung der Mitgliedschaft unverzinst zurückgezahlt oder mit offenen Forderungen verrechnet wird. 

    (2)  Der personelle und sachliche Aufwand des VLN, einschließlich der Abschreibungen und der Bildung von Rücklagen wird durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder und Kostenerstattungen gedeckt. 

    (3)  Der jährliche Beitrag setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag und einer Umlage auf Ausführungskosten, deren Höhe sich in der Regel aus dem Verhältnis der Ausführungskosten des einzelnen Mitgliedes zu den gesamten Ausführungskosten aller Mitglieder im jeweiligen Jahr ergibt. Auf die Umlage können Vorschüsse erhoben werden. 

    (4)  Eine Kostenerstattung an den VLN erfolgt für alle nicht den Ausführungskosten zuzurechnenden beauftragten Aufgabenerledigungen des VLN nach § 2 sowie für Zusatz- und Sonderleistungen. 

    (5)  Für Schulden des VLN haften die Mitglieder anteilig nach der Höhe der während ihrer Mitgliedschaft bis zum Zeitpunkt der Feststellung oder Anerkennung der Schuld angefallenen Ausführungskosten in ihren Verfahren nach FlurbG und LwAnpG.

     

    § 16 Rechnungslegung 

    (1)  Die Jahresrechnung ist vom Vorstand innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen. 

    (2)  In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern. 

    (3)  Nach Durchführung einer örtlichen Prüfung der Kassenprüfer und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Vorstand die Jahresrechnung fest. 

    (4)  Die Mitgliederversammlung beschließt alsbald über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes.

     

    § 17 Kassenprüfer 

    Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Diese haben einmal im Jahr die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Sie haben jederzeit das Recht, Zwischenprüfungen vorzunehmen. 
    Über das Ergebnis jeder Prüfung werden Niederschriften gefertigt.

     

    § 18 Aufsicht

    (1)  Der VLN untersteht der Aufsicht der zuständigen oberen Flurbereinigungsbehörde (§ 26d Satz 3 FlurbG i. V. m. § 1 Abs. 1 AGFlurbG). 

    (2)  Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, unbeschadet der Satzung, im Übrigen

           a)    der Haushaltsplan sowie die Jahresrechnung, 
           b)   die Festsetzung der jährlichen Verbandsbeiträge und Kostenerstattungssätze (§ 15), 
           c)   die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung, 
           d)   der Abschluss von Verträgen, soweit diese einen von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Ermächtigungsrahmen überschreiten, 
           e)   die Aufnahme von Darlehen, 
           f)    die Bewertung der Stellen, 
           g)   die Regelung über die Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand von hinzugezogenen Sachverständigen, 
           h)   Änderungen dieser Satzung und 
           i)    die Auflösung des VLN. 

     

    § 19 Inkrafttreten 
    Die mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. Dezember 2022 geänderte Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

     

    Nossen, den 13. Dezember 2022

     

    Verband für Ländliche Neuordnung Sachsen
    Wilhelms
    Vorsitzender