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Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt im Flurbereinigungsverfahren ist die „Feststellung des notwendigen Landabzuges
nach § 47 FlurbG“.
Fachlicher Hintergrund
Im Rahmen des Verfahrens werden Flächen für die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen benötigt. Diese Flächen müssen durch die Teilnehmergemeinschaft aufgebracht werden. Jeder Teilnehmer hat entsprechend des Verhältnisses des Wertes seiner alten Grundstücke zum Wert aller Grundstücke des Neuordnungsgebietes beizutragen.
Weiterer Landbedarf kann sich aus folgenden Komponenten ergeben:
- weitere gemeinschaftliche Anlagen
- öffentliche Anlagen
- Naturschutz und Landschaftspflege
- Ausgleiche (z. B. wegen Neuvermessungsdifferenz, Missformen, unvorhergesehene Zwecke, Flächenberichtigungen)
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 47 FlurbG
1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuss an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Missformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.
(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.
(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.