| Neuordnungsgemeinde: | Elsterheide |
| Landkreis: | Bautzen |
| Verfahrensart: | Kombiniertes Verfahren der Ländlichen Neuordnung nach §§ 1, 4, 37 und 87 FlurbG |
| Größe in ha: | 396 |
Das Regierungspräsidium Dresden hat als Planfeststellungsbehörde das Planfeststellungsverfahren für den Bau des Westrandgrabens (Maßnahme "Grundwasseranstieg Hoyerswerda") eingeleitet und als Enteignungsbehörde mit Schreiben vom 19.01.1999 (Az 14-1069/99-1) die Durchführung eines Unternehmensverfahrens nach § 87 FlurbG beantragt. Nach Angabe des Regierungspräsidiums Dresden ergibt sich die Zulässigkeit der Enteignung aus § 115 Ziffer 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG).
Im Hinblick auf das eingeleitete Neuordnungsverfahren ist es sachgerecht, zweckmäßig und von der flurbereinigungstechnischen Abwicklung der Bodenordnung her geboten, den im Verfahren liegenden Bereich des Westrandgrabens in den Zweck der laufenden Ländlichen Neuordnung einzubeziehen. Dadurch kann der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden. Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, sollen vermieden bzw. gemindert werden.
Die für das Unternehmen insgesamt benötigte Fläche (Bau- und Ausgleichsmaßnahmen) beträgt ca. 18 ha. Die benötigte Fläche, die ca. 4,6 % des Neuordnungsgebietes beträgt, soll durch freiwillige Landabfindungsverzichte sowie durch Landabzug nach § 88 Nr. 4 FlurbG bereitgestellt werden.
Die Trasse zerschneidet wirtschaftlich zusammenhängende Flächen und unterbricht bestehende Wegeverbindungen. Für die Bewirtschafter entstehen unwirtschaftliche Grundstücksgrößen und -formen sowie Mehrwege durch veränderte Zuwegung. Diese Fakten stellen Bewirtschaftungserschwernisse dar und bedingen betriebswirtschaftliche Einbußen für die Betroffenen. Die vom Unternehmensträger verursachten Eingriffe in das Eigentum und die Agrarstruktur sowie die entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur lassen sich durch eine Neuordnung des Verfahrensgebietes einschließlich der Planung und Realisierung eines den örtlichen Verhältnissen angepassten Wege- und Gewässernetzes mit landschaftspflegerischen Begleitplan mildern bzw. vermeiden.
Zweck des Neuordnungsverfahrens ist: